Bei der Verwendung von Fotos auf Webseiten gibt es immer wieder Missverständnisse und Rechtsverstöße. Kürzlich erregte ein Fall aufsehen, bei dem ein IT-Berater ein Bewerbungs-Pass-Foto auf seiner Website verwenden wollte, wie z.B. das Lawblog berichtete:
Wer sich fotografieren lässt und die Bilder bezahlt, kann damit noch lange nicht machen was er will. Das Landgericht Köln untersagte einem Rechtsanwalt und IT-Berater, auf seiner Homepage ein Passfoto von sich zu veröffentlichen.
Das ist eigentlich richtig so, wenngleich im hier vorliegenden Fall noch ein pikantes Randdetail hinzukommt: nämlich dass der besagte Rechtsanwalt auf die geplante Online-Verwendung der Fotos hingewiesen hat.
Ansonsten kommt es recht häufig vor, dass es mit dem Unrechtsbewusstsein bezüglich Bildmaterial nicht so weit her ist: da wird mal hier ein Bildchen aus der Google Bildersuche auf die eigene “Homepage” kopiert und dort ein Artikel mit einem eingescannten Photo, auf dem eine fremde Person posiert, ungefragt bebildert. Auch im Agenturleben ist es mir schon einige Male passiert, dass Kunden oder auch fremde Personen von mir erstelltes Bildmaterial in anderen Seiten, Flyern und Präsentationen verwendet haben – ohne nachzufragen versteht sich. Da helfen dann auch oft klare Verträge nicht weiter, denn wer mahnt seine eigenen Kunden ab? Ok, wie oben gesehen, tun das manche, aber wir gehören bisher nicht dazu.
Wer sich weitergehend zum Thema Bildrecht informieren möchte, dem empfehle ich die seit 2006 verfügbare und sehr lesenswerte Reihe von Rechtsanwalt Arne Trautmann (vielleicht kommt die Artikelsammlung ja irgendwann als kompaktes eBook heraus, die Informationsmenge und -qualität geben es durchaus her).
Hier die Links zu den einzelnen Teilen:
- Recht am Bild (Teil 1)
- Bearbeiterrechte, Urheberrechtsvermerke (Teil 2)
- Inhaber und Inhalt der Rechte (Teil 3)
- Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken (Teil 4)
- Ansprüche des verletzten Fotografen (Teil 5)
- Anspruchsgegner und Durchsetzung (Teil 6)
- Rechte am Motiv, abgebildete Personen (Teil 7)
- Wann ein Bildnis vorliegt (Teil 8 )
- Die Einwilligung des Abgebildeten (Teil 9)
- Widerruf der Einwilligung (Teil 10)
- Fotos ohne Einwilligung; Personen der Zeitgeschichte (Teil 11)
- Beiwerk, Versammlungen und höhere Zwecke der Kunst (Teil 12)
Viel Spass beim Lesen und Anwenden.